B85 - Bier- und Burgenstraße - Bayern-Thüringen

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Satzung der Arbeitsgemeinschaft „Bier- und Burgenstraße“

§1 Name

Die Arbeitsgemeinschaft „Bier- und Burgenstraße“ arbeitet im Sinne eines Vereines und führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Bier- und Burgenstraße e.V.“

§2 Sitz der Arbeitsgemeinschaft

Als Sitz der Arbeitsgemeinschaft „Bier- und Burgenstraße“ wird die Stadt Kulmbach bestimmt.
Die Arbeitsgemeinschaft ist als Verein in das Vereinsregister unter Nr. 176 im Amtsgericht – Registergericht Kulmbach eingetragen.

§3 Zweck

Die „Bier- und Burgenstraße“ führt entlang der Bundesstraße 85. Zubringerstraßen eingeschlossen. Diese touristische Straße dient der Belebung des Fremdenverkehrs in Bayern und Thüringen. Mit der Idee der „Bier- und Burgenstraße“ wird der Fremdenverkehr gefördert.
Es soll erreicht werden durch:
a) die Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs im Zusammenhang mit der „Bier- und Burgenstraße“ gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbän-den und Vereinigungen,
b) die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
c) die Betreuung der Gäste,
d) die Zusammenarbeit der Hoteliers, Gastronomen und Vermieter mit der heimischen Industrie und Wirtschaft zum Wohle der Gäste,
e) die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Bedeutung der „Bier- und Burgenstraße“ für den Fremdenverkehr,
f) die Erarbeitung von touristischen Angeboten.

§4 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können Inhaber von Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Firmen und Institutionen sowie Einzelpersonen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand oder die Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Antrages.
c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge in der Höhe eines Jahresbeitrages vorliegen.

§6 Sonstige Mitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Arbeitsgemeinschaft besondere Verdienste erworben haben.

§7 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Arbeitsgemeinschaft zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Arbeitsgemeinschaft.

§8 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Vorstandschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§9 Die Mitgliederversammlung

a)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegen-stände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
b)Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §11 und 12 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht
bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
cc) Genehmigung des Haushaltsplanes
dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
ee) Vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand und die Vorstandschaft

a) Vorstand i. S. des §26 BGB sind der vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, die zwei Stellvertreter vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
b) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei weiteren Mitgliedern.
c) Die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
e) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.
Über die Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden zu unterzeichnen ist.
f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung der Arbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
bb) Aufstellung des Haushaltsplanes,
cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
dd) Verwaltung des Vereinsvermögens,
ee) Einsetzung von Ausschüssen.
g) Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der Vorsitzende und seine Stellvertreter angehören.

§11 Die Ausschüsse

a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete der Arbeitsgemeinschaft Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§12 Die Rechnungsprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung und der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes. Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§14 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Zahlungsweise bestimmt die Mitgliederversammlung.

§15 Änderung der Satzung

a) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aa) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung der Arbeitsgemeinschaft betreffen,
bb) über die Verwendung des Vermögens der Arbeitsgemeinschaft bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§16 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft (des Vereins)

a) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
b) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Kommunen.

Die Satzungsänderung wurde am 23.11.92 bei der Jahreshauptversammlung im Hotel Dobrachtal in Kulmbach beschlossen.

Kulmbach, 28.7.1993
Amtsgericht-Registergericht Kulmbach, Nr. 176